Betriebskosten
Betriebskosten, die ein Vermieter dem Mieter verrechnen darf, sind im Mietrechtsgesetz (MRG) geregelt:
- laufende Wassergebühren (samt Kanalbenützungsgebühr
- Kosten für Rauchfangkehrer, Kanalräumung, Müllabfuhr und Schädlingsbekämpfung
- Kosten der Beleuchtung der allgemeinen Teile des Hauses
- Versicherungsprämien für Feuer, Haftpflicht und Leitungswasserschäden. Wenn die Mehrheit der Mieter zustimmt, dürfen andere Versicherungsschäden, wie zB Glasbruch oder Sturmschaden als Betriebskosten verrechnet werden.
- Ausgaben für die Verwaltung des Hauses
- Ausgaben für die Betreuung des Hauses - hier die Kosten des tatsächlichen Aufwandes bzw. der angemessenen Kosten eines Dienstnehmer oder Unternehmens.
Ist ein Hausbesorger vorhanden, ändert sich an der Verrechnung durch die MRG-Novelle 2000 nichts. Weiters dürfen auch die Kosten des laufenden Betriebes von allen Mietern für zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsanlagen wie Aufzug, Waschküche oder Gartenanlage und anteilig die laufenden öffentlichen Abgaben der Liegenschaft, auf die sich der Mietvertrag bezieht, als Betriebskosten verrechnet werden.
Art der Abrechnung erfolgt entweder durch die eher seltene Einzelvorschreibung, oder durch eine Pauschalverrechnung. Hier werden monatlich gleichbleibende Akontobeträge gegen eine nachträgliche jährliche Abrechnung eingehoben.
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