Steuerliche Aspekte

Veräußerungs- und Spekulationsgewinn

1. Steuerpflichtig wird der Verkäufer nach dem Einkommensteuerrecht

  • bei Veräußerung einer im Betriebsvermögen stehenden Liegenschaft können steuerpflichtige Veräußerungsgewinne entstehen.
  • bei Veräußerung einer im Privatvermögen stehenden Liegenschaft (bebaut oder unbebaut) innerhalb von 10 Jahren ab der entgeltlichen Anschaffung (Spekulationsfrist) unterliegen die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften (Spekulationsgewinn) beim Veräußerer der Einkommensbesteuerung.
  • Zur Ermittlung des Spekulationsgewinnes ist der um die Veräußerungskosten verminderte Veräußerungserlös den seinerzeitigen Anschaffungskosten (zuzüglich Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen) und abzüglich steuerfreier Subventionen gegenüberstellen.
  • Hat der Veräußerer die Liegenschaft unentgeltlich (zB durch Schenkung, Erbschaft) erworben, so errechnet sich die Spekulationsfrist ab dem Zeitpunkt der Anschaffung durch den Rechtsvorgänger.

2. Ausnahmeregelungen beim Spekulationsgewinn

  • Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheim und Eigentumswohnungen (samt Grund und Boden), die dem Veräußerer seit der Anschaffung mindestens aber seit zwei Jahren als Hauptwohnsitz gedient haben, sind von der Besteuerung ausgenommen.
  • bei selbst hergestellten Gebäuden unterliegt der auf den Wert des Gebädes entfallende Anteil des Spekulationsgewinnes nicht der Besteuerung.
  • bei Veräußerung von unbebautem Grund und Boden vermindert sich der Veräußerungsgewinn nach Ablauf von fünf Jahren seit der Anschaffung um jährlich 10%.